Die verfügbaren Tabellen zum Haushaltsführungsschaden dienen zur Plausibilität der Angaben des Geschädigten, sind aber nicht alleine ausschlaggebend oder bindend.
OLG Dresden VersR 2020, S.1384
Vereinbart der Patient vor einem geplanten Heileingriff gegen zusätzliches Honorar die Behandlung durch den Chefarzt der Klinik, so ist seine Einwilligungsaufklärung auf die Durchführung der Operation durch den Chefarzt persönlich beschränkt (vgl. BGH, Urt. V. 111.05.2010 - VI ZR 252/08 Rn.7).
Wird die Operation in einem solchen Fall durch einen selbst vorher namentlich aufgelisteten, Vertreter des Chefarztes durchgeführt, so ist der Eingriff mangels Einwilligungsaufklärung gleichwohl rechtswidrig, wenn nicht der Patient zuvor von der - tatsächlich bestehenden und der Behandlungsseite nachzuweisenden - unvorhergesehenen Verhinderung des Chefarztes informiert worden ist.
OLG Braunschweig, Urt. V. 25.09.2013 - 1 U 24/12